Abolishment of required disclosures in Wiener Zeitung?

Ende der Veröffentlichungspflicht in der Wiener Zeitung?

Vielen Kapitalgesellschaften ist sie ein Dorn im Auge, die Politik will sie nun endlich abschaffen, doch für die älteste noch immer erscheinende Tageszeitung der Welt ist sie existenzsichernd. Die Rede ist von der Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Der Entfall dieser Verpflichtung wäre jedenfalls zu begrüßen, ließe sich damit doch auch eine zu Strafen führende Fehlerquelle eliminieren. Denn auch bei der Durchführung der Offenlegung kann es zu Fehlern kommen. Der OGH beschäftigte sich in seinem Urteil 6 Ob 66/17z beispielsweise mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versehen eines berufsmäßigen Parteienvertreters der Gesellschaft zuzurechnen ist und zu einer Strafe wegen Unterlassung der gesetzlich vorgeschrieben Offenlegung des Jahresabschlusses führt.

6 OB 66/17z

Who would be the winners of government abolishing the required disclosures in Wiener Zeitung? Certainly the companies not having to pay for mandatory insertions, on the other hand it could bring quick end to the world’s eldest daily newspaper.

Die Regierung beginnt nach der Angelobung mit der Umsetzung ihrer Pläne. Pläne die sie sich in ihrem Regierungsprogramm vorgenommen und festgelegt hat. Auf Seite 42 findet sich dort „Entfall der Veröffentlichungspflicht von Eintragungen im Firmenbuch und sonstigen vom Firmenbuchgericht vorzunehmenden Veröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung“. Sorgt die Abschaffung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsinserats zwar bei vielen Vertretern von Kapitalgesellschaften für Wohlwollen, wird andern Orts wohl kaum Jubelstimmung ausgebrochen sein.
Mehr als ein Drittel des Budgets der Wiener Zeitung machen nämlich die Einnahmen aus den Pflichtveröffentlichungen aus.

Aus unserer Sicht wäre das zu begrüßen. Denn auch wenn für die Offenlegung des Jahresabschlusses klare Regeln und Fristen gelten, so kann es doch zu Verspätungen oder Fehlern kommen, welche Zwangsstrafen nach sich ziehen, wenn die Offenlegung verschuldet zu spät erfolgte. Dementsprechend ist die Verhängung von Zwangsstrafen auch immer wieder Thema der oberstgerichtlichen Judikatur.

So auch zu OGH 6 OB 66/17z: Von der Verhängung einer Strafe kann vom Gericht abgesehen werden, wenn die Offenlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht fristgerecht erfolgte. Wird ein Rechtsanwalt oder Notar damit beauftragt die Offenlegung durchzuführen, muss die Gesellschaft rechtzeitig nachfragen, ob die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt ist. Wird dies bejaht, darf sich die Gesellschaft auf diese Auskunft verlassen und muss nicht weiter nachforschen. In einem solchen Fall hat sie dann auch kein Verschulden an einer doch zu spät erfolgten Offenlegung und wird keine Strafe verhängt.

 Die Gesellschaft darf sich daher nicht „blind“ auf ihre berufsmäßigen Vertreter verlassen, sondern um einer Strafe zu entgehen, muss sie zumindest nachfragen.