Shareholders´approval of the sale of almost all company assets is a precondition for the validity of the transaction

OGH 6 Ob 38/18h

Bislang war im GmbH-Recht unklar, ob ein Unternehmenskaufvertrag, der von der Geschäftsführung abgeschlossen wurde, zu seiner Gültigkeit zusätzlich auch der Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Das GmbH Recht sieht dazu nämlich keine ausdrückliche Bestimmung vor.

Im Aktienrecht hingegen besteht eine ausdrückliche Regelung (§ 237 AktG), wonach die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens nur aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig ist; für einen derartigen Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

Erstmals bejaht der OGH die analoge Anwendung dieser aktienrechtlichen Bestimmungen auch im GmbH Recht. Er folgt damit der Wissenschaft (vor allem Rüffler, Lücken im Umgründungsrecht, 219 ff, der dies mit einem Größenschluss, dass gerade bei einer personalistisch konzipierten GmbH ein Mitspracherecht der Gesellschafter umso eher gegeben sein muss, begründet).

Der OGH hat auch festgehalten, dass es sich bei dem Verkauf der wesentlichen Aktiva eines Unternehmens (Mietrechte, Geschäftsausstattung, Lager, Kundenverträge Kundenstock, Kundendateien, Genehmigungen, Lizenzen, Forderungen, Good-Will) jedenfalls um den Verkauf des „ganzen Gesellschaftsvermögens“ im Sinne dieser gesetzlichen aktienrechtlichen Bestimmung handelt.

Im vorliegenden Sachverhalt hatten die Gesellschafter lediglich mit einer Mehrheit von 52,5% für den Unternehmensverkauf gestimmt, sodass die zumindest erforderliche Dreiviertel-Mehrheit nicht gegeben war. Aus diesem Grunde war also der gesamte Unternehmenskaufvertrag zivilrechtlich unwirksam.

Ob für einen derartigen Genehmigungsbeschluss nicht vielleicht sogar Einstimmigkeit der Gesellschafter erforderlich sein könnte, wie dies von Teilen der Wissenschaft gefordert wird, konnte offenbleiben, weil ja nicht einmal die Dreiviertel-Mehrheit erreicht wurde.

Im Übrigen kann ein Gesellschafter gegen die Durchführung eine solchen Unternehmensverkaufes auch wirksam mit einer Einstweiligen Verfügung vorgehen, die es der Geschäftsführung verbietet, den bereits abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag umzusetzen und zu erfüllen.