Consumers must not be charged with intransparent sources of expenses.

AGB-Prüfung: Berechtigung zur Verrechnung „fremder Spesen“ und „Nachbearbeitungskosten“ nichtig.

Der VKI begehrte mit einer Verbandsklage die Aufhebung von AGB-Klauseln einer Bank. Eine Weiterverrechnung „fremder Spesen“ sowie die Verrechnung eines Entgelts bei „manueller Nachbearbeitung von Transaktionen“ die auch von der Bank selbst verschuldet sein können sind nach Ansicht des OGH (1 Ob 57/18s) gröblich benachteiligend bzw. intransparent und damit nichtig.

1 Ob 57/18s

Austrian consumer protection gets discriminatory clauses of a bank’s AGB annuled. Expenses caused not by the consumer but eventually third parties must not be content of contract.

Die Bank führte in ihrer „Konditionenübersicht“, einem nichtverhandelbaren Teil des Vertrags mit ihren Kunden, eine Vielzahl an Klauseln an. Unter anderem, dass für „manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen EUR 2,90/EUR 3,90“ verrechnet werden würden und dass fremde Spesen weiterverrechnet werden.

Nach dem Wortlaut der Klausel zu den Nachbearbeitungskosten müssten die Kunden das angeführte Entgelt auch dann zahlen, wenn die Gründe für so eine „manuelle Nachbearbeitung“ nicht von ihnen selbst verschuldet wurden, sondern wenn sie ausschließlich aus der Sphäre der beklagten Bank kommen (EDV-Fehler, etc.). Bereits das Gericht zweiter Instanz erkannte darin eine für Konsumenten gröblich benachteiligende Klausel und erklärte die Klausel für nichtig. Dem Gegenargument der Bank, es werden in der Praxis nur Entgelte für vom Konsumenten verursachte Fehler verrechnet, hielt das Gericht entgegen, dass die Klausel dahingehend nicht ausreichend konkretisiert und intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist.

Auch die Klausel, die die Bank zur Weiterverrechnung fremder Spesen berechtigt, wurde vom OGH als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt und damit für nichtig erklärt. Ihr fehlt jede Präzisierung und Einschränkung, was unter „fremde Spesen“ zu verstehen ist.

Die Bank hat es somit zu unterlassen diese Klauseln zu verwenden. Besonders zu erwähnen ist, dass die Umsetzung dieses Unterlassungsgebots nicht nur aus einer Streichung der Klauseln aus dem Vertragsformblatt besteht. Es müssen auch alle EDV-Programme überprüft und korrigiert werden, sodass für eine manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen und für „fremde Spesen“ kein Entgelt verrechnet wird. Es bedarf somit auch einer organisatorischen Anpassung innerhalb der Bank.