EU: New regulatives for cross-border relocation

Erstmals wurde auf EU-Ebene nunmehr mit Richtlinie (EU) 2019/2121 gesetzlich geregelt, dass und wie grenzüberschreitende Sitzverlegungen erfolgen können.

Durch die Judikatur des EuGH war es bisher unstrittig, dass eine Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft in ein anderes EU-Mitgliedsland zulässig ist; dies selbst dann, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz nicht verlegt wird. Allerdings war die Art und Weise, wie eine derartige Sitzverlegung durchzuführen ist, gesetzlich bislang nicht geregelt.

Am 27. November 2019 wurde von der Europäischen Kommission eine entsprechende Richtlinie erlassen (Richtlinie (EU) 2019/2121), die die bisherige konsolidierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie („Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts“) ergänzt; diese neue Richtlinie ist bis zum 31.01.2023 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.

Die neue Richtlinie gibt nun in den Artikeln 86a ff klare Regelungen vor, wie eine grenzüberschreitende Sitzverlegung (die als „grenzüberschreitende Umwandlung“ bezeichnet wird) erfolgen kann.

Auch wenn die Umsetzung dieser Richtlinie in das österreichische Recht noch zu erfolgen hat, wird man sich in der Praxis bereits an diese Richtlinie halten können, weil ja, wie gesagt, die Sitzverlegung an sich auch schon zuvor unstrittig möglich war. Und jeder Firmenbuchrichter wird froh sein, dass es nun endlich klare Vorschriften zumindest einmal auf EU-Ebene gibt, an die er sich halten kann.

Gleichzeitig ermöglicht diese Richtlinie aber auch eine grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften, was juristisches Neuland ist. Dies wird aber wohl erst möglich sein, wenn die Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt ist.