Corporate law 2017 – Summary of important changes
Gesellschafts- und Unternehmensrecht 2017 - Änderungen im Überblick
Die jüngsten Änderungen im Gesellschafts- und Unternehmensrecht betreffen sowohl MitarbeiterInnen einer AG, als auch Gesellschaften und Gründer. Vergünstigungen bei Mitarbeiterbeteiligungen und freiwilliges Delisting wurden normiert, für Gründer werden die Hürden niedriger und Aufsichtsräte stehen vor Umgestaltungen.
Latest legal changes in corporate law concerning employees as well as companies and founders. Legislation simpliefies employee participation and founding, provides possibility of shareholder intended delisting. Director’s boards have to prepare for personnel changes.
Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz
Mit dem NaDiVeG wird die EU-RL 2014/95/EU umgesetzt, wodurch für Unternehmen von öffentlichem Interesse die Berichtspflicht über Nachhaltigkeitsaktivitäten und Diversitätskonzepte im Rahmen des nichtfinanziellen Berichts iSd § 243b UGB erweitert und konkretisiert wird. So sind spezifische Indikatoren betreffend die Auswirkung der Geschäftstätigkeit auf Umwelt- und Arbeitnehmerinteressen, Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption, zu nennen. Der Bericht ist auch dem Abschlussprüfer vorzulegen, der festzustellen hat, ob der Bericht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
Als Unternehmen von öffentlichem Interesse werden alle Unternehmen bezeichnet, deren Wertpapiere an der Börse eines Mitgliedsstaates der EU, oder eines EWR-Vertragsstaates gehandelt werden. Darüber hinaus sind alle Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute, oder Versicherungsunternehmen sind, vom Begriff des Unternehmens von öffentlichem Interesse erfasst. Per Bundesgesetz kann ein Unternehmen, ungeachtet seiner Rechtsform, auch als solches deklariert werden. Derzeit gibt es in Österreich 125.
Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat
Anwendbar ist dieses Gesetz auf Wahlen und Entsendungen von Aufsichtsratsmitgliedern ab dem 1.1.2018. Bei Unternehmen die börsennotiert sind, oder im Geschäftsjahr dauerhaft über 1000 ArbeitnehmerInnen beschäftigten und der Frauen und Männeranteil der Belegschaft jeweils mehr als 20% ausmacht, sowie über einen Aufsichtsrat mit mindestens 6 Kapitalvertretern verfügt, schreibt das Gesetz eine Frauen- und eine Männerquote von mindestens 30% vor. Wahlergebnisse, welche die Quotenbestimmung missachten sind nichtig.
Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017
Zweck dieser Norm ist die Förderung von unentgeltlicher und vergünstigter Weitergabe von Aktien an die MitarbeiterInnen einer AG. Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung fungiert bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen als Treuhänderin für die ArbeitnehmerInnen, danach werden die Aktien übertragen. Für den Einzelnen bedeutet das neue Gesetz Steuerfreiheit für Begünstigungen aus einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung bis zu € 4.500 im Jahr. Dies ist vor allem in Hinsicht auf die Stiftungseingangssteuer und die Körperschaftssteuer maßgeblich.
Börsegesetz 2018
Das ab 3.1.2018 wirksame Gesetz führt das „freiwillige Delisting“ ein. Dies bedeutet, dass durch Mehrheitsbeschluss der Aktionäre die Börsennotierung zurückgenommen werden kann.
Deregulierungsgesetz 2017
Unternehmensgründungen sollen in Zukunft nicht nur gefördert, sondern auch vereinfacht werde. So ermöglicht das Deregulierungsgesetz unter anderem die Gründung von Ein-Personen-GmbHs ohne Notar. Ein Notar ist bei Unternehmensgründungen nicht mehr notwendig, wenn es nur einen Gesellschafter gibt, der zugleich Geschäftsführer ist, und wenn das Stammkapital € 35.000 beträgt (bzw. bei Gründungsprivilegierung € 10.000,00). Die Bank, bei der die Stammeinlage geleistet wird, hat die Identität des Gründers zu überprüfen und an das Firmenbuch zu übermitteln. Eine notarielle Beglaubigung des Firmenbuchantrages ist nicht mehr notwendig. Der Firmenbucheintrag muss aber in elektronischer Form gestellt werden und die Identität zweifelsfrei, etwa mittels Handy-Signatur, festgestellt werden.