Possibility of capital increase in companies with privileged founding rights?

Möglichkeit der Kapitalerhöhung bei gründungsprivilegierten Gesellschaften?

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass das Kapital einer gründungsprivilegierten Gesellschaft unter gleichzeitigem Hinzutreten eines neuen Gesellschafters möglich ist. Die Privilegierung darf bei diesem Schritt jedoch nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dementsprechend ist im Firmenbuch für diese neuen Gesellschafter nur die Stammeinlage und keine gründungsprivilegierte Stammeinlage einzutragen.

6 Ob 54/20 i

In der aktuellen Entscheidung behandelte der Oberste Gerichtshof erstmalig die Frage, ob eine Kapitalerhöhung bei aufrechten gründungsprivilegierten Gesellschaften möglich ist und welche Voraussetzungen für eine solche vorliegen müssen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG eine spezielle Gründungsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und der Reduzierung des Risikokapitals dient. Wenn man diese Privilegierung in Anspruch nimmt, ist die Gründung unter erleichterter Kapitalerbringung (Mindeststammeinlage: EUR 5.000,00) möglich.

Klarstellend hielt der OGH nunmehr Folgendes fest:

  • Weiters ist eine Kapitalerhöhung einer gründungsprivilegierten Gesellschaft grundsätzlich möglich. Das Stammkapital darf bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung auch höher als EUR 35.000,00 sein.
  • Die Gründungsprivilegierung kann aber nur bei Gründung in Anspruch genommen werden und nicht auch später im Wege des Gesellschafterbeitritts aufgrund der Kapitalerhöhung. Das heißt für die Eintragung im Firmenbuch, dass beim neu eintretenden Gesellschafter keine gründungsprivilegierte Stammeinlage einzutragen ist.