Publication of exclusion of purcher´s liability in M&A transactions – mind the trap!

Haftungsausschluss beim Unternehmenskauf – Achtung zeitliche Falle!

Werden beim Unternehmenskauf Verbindlichkeiten nicht übernommen, muss dies innerhalb eines Monats beim Firmenbuch eingetragen werden. Die Antragstellung beim Firmenbuch ist nicht fristwahrend, entscheidend ist dann die Länge des Firmenbuchverfahrens zurückzuführen ist.

6 Ob 79/19 i, 6 Ob 80/19 m

Wird ein fremdes Unternehmen im Wege eines asset deals erworben, haftet der Erwerber gemäß § 38 UGB für alle (also für bekannte und auch für unbekannte) Verbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens. Es sei denn, im Kaufvertrag wird die Nichtübernahme dieser Verbindlichkeiten vereinbart, und das Firmenbuch trägt diesen Haftungsausschluss ein.

Bekanntlich gilt dieser Haftungsausschluss gegenüber dem Gläubiger aber nur, wenn der Haftungsausschluss binnen Monatsfrist im Firmenbuch eingetragen wird (siehe auch 6Ob80/18k).

Wie der OGH aktuell entschieden hat (OGH 11. Februar 2019, 6 Ob 79/19 i und 6 Ob 80/19 m), gilt die Monatsfrist ausnahmslos – und zwar auch dann, wenn die Fristversäumnis auf ein längeres Firmenbuchverfahren zurückzuführen wäre.

Der Haftungsausschluss gilt also nur dann, wenn er binnen Monatsfrist im Firmenbuch eingetragen (und damit veröffentlicht) wird; die bloße Beantragung innerhalb Monatsfrist reicht nicht.

Im gegenständlichen Fall wurde zwar die Eintragung des Haftungsausschlusses rechtzeitig beim Firmenbuch beantragt, aber das Firmenbuch wollte zur Überprüfung noch Einsicht in den Unternehmenskaufvertrag nehmen. Für die Vorlage des Kaufvertrages wurde dem Antragsteller über Antrag eine Frist gewährt, deren Ende leider nach Ablauf der Monatsfrist lag. Und obwohl der Antragsteller innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist den Kaufvertrag vorlag, verweigerte das Gericht dann auf einmal die Eintragung des Haftungsausschlusses! Begründung: Die Monatsfrist sei nun leider abgelaufen.

Wichtig ist also dreierlei:

  1. Die Monatsfrist darf nicht abgewartet werden, sondern es muss unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages die Eintragung des Haftungsausschlusses im Firmenbuch beantragt werden;
  2. Der entsprechende Unternehmenskaufvertrag ist gleichzeitig vorzulegen. Es ist lediglich zulässig, den Kaufpreis zu schwärzen.
  3. Und selbst dann muss die Monatsfrist im Auge behalten werden und rechtzeitig bei Gericht urgiert werden! Es könnte ja sein, dass der zuständige Rechtspfleger oder Richter gerade auf Urlaub ist oder in Akten untergeht.