The appeal legitimation of the managing director and shareholder in the commercial register procedure

Die Rekurslegitimation des Geschäftsführers und Gesellschafters im Firmenbuchverfahren

The appeal legitimation of the managing director and shareholder in the commercial register procedure.

6 Ob 154/18t 31.08.2018

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 154/18t lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragssteller beantragte beim Firmenbuchgericht die Eintragung eines Geschäftsführer- und Gesellschafterwechsels; mit der Begründung er habe mit notarieller Annahmeerklärung den gesamten Geschäftsanteil der bisher eingetragenen Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin erworben. Mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag sei diese als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen und der Antragsteller als neuer Geschäftsführer bestellt worden.

Die bisherige Alleingeschäftsführerin und -gesellschafterin erhob gegen diese Firmenbucheintragungen das Rechtsmittel des Rekurses, welchem auch stattgegeben wurde.

Die Rekurslegitimation der von den Eintragungen betroffenen Alleingesellschafterin und – Geschäftsführerin – die nicht gleichzeitig auch Antragstellerin war - wurde von allen Instanzen bejaht.

Nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes kommt die Rekurslegitimation den Parteien des Verfahrens, und im Firmenbuchverfahren außerdem der nach § 18 FBG zu verständigenden betroffenen Person zu. Unter einem Betroffenen versteht die ständige Rechtsprechung denjenigen, der durch die beabsichtigte Maßnahme bzw. Firmenbucheintragung in seiner Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder dadurch zwingend beschränkt wird. Im gegenständlichen Fall war dies die Alleingeschäftsführerin und -gesellschafterin, die durch die beantragte Eintragung eines Geschäftsführer- und Gesellschafterwechsels in ihrer Rechtsstellung als solche unmittelbar beschränkt werden sollte.

Das Rekursrecht im Firmenbuchverfahren ist daher nicht auf die Personen beschränkt, die am Verfahren in erster Instanz teilgenommen haben. So kommt einem GmbH - Gesellschafter eine Rechtsmittellegitimation nach herrschender Auffassung beispielsweise dann zu, wenn die Entscheidung nach dem Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es um seine Eintragung oder Nichteintragung oder auch um seine Löschung als Gesellschafter geht (vgl. OLG Wien NZ 1997, 128; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 111/01v; 6 Ob 183/01g ua.). Und ein Geschäftsführer ist dann rekurslegitimiert, wenn es um eine Eintragung als Geschäftsführer geht und die Wirksamkeit des Bestellungsvorgangs Gegenstand der Überprüfung durch das Firmenbuchgericht war (OLG Wien 28 R 276/03v). Die Rekurslegitimation der Alleingeschäftsführerin und -gesellschafterin war im zu entscheidenden Fall sohin gegeben.