top of page

Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erhalt von Arbeitszeitaufzeichnungen für vergangene Zeiträume zeitlich limitiert?

  • 22. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

8 ObA 9/23s

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer aktuellen Entscheidung (OGH 8 ObA 9/23s) beantwortet: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen kann auch vergangene Perioden umfassen, soweit der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Verlangens noch ein rechtliches Interesse an der Nachprüfung seiner Arbeitszeit hat. Ein rechtliches Interesse besteht, soweit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht verjährt sind. Für die Frage der Verjährung sind oftmals die Bestimmungen des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages maßgeblich. Sollte kein Kollektivvertrag anzuwenden oder im Kollektivvertrag keine Verjährungsbestimmung für den konkreten Anspruch enthalten sein, verjähren Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis üblicherweise innerhalb von drei Jahren.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Vergangenheit ausgesprochen, dass es sich bei dem Anspruch auf Übermittlung von Arbeitszeitaufstellungen um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch handelt. Eine bestimmte Form, in der die Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln sind, schreibt § 26 Abs. (8) AZG nicht vor.

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page