Der gewährleistungsrechtliche Verbesserungsanspruch umfasst im B2B-Bereich keine Vorarbeiten an fremden Gewerken
Der OGH stellte in seiner Entscheidung 9 Ob 9/26b vom 25. Juni 2026 klar, dass bei einem Werkvertrag zwischen Unternehmern notwendige Vor- und Nacharbeiten an einem anderen Gewerk grundsätzlich nicht vom gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruch umfasst sind. Im konkreten Fall mussten mangelhafte Paneele einer Lagerhalle ausgetauscht werden. Dafür war die von den Auftraggebern später selbst angebrachte Photovoltaikanlage zu demontieren und anschließend wieder zu montie
