Formwirksamkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments
Die herrschende Rechtsprechung fordert für die Formgültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments das Vorliegen einer äußeren oder inneren Urkundeneinheit. Der äußere Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Blätter der Urkunde so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen
