Formwirksamkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments
- 19. Mai
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Die herrschende Rechtsprechung fordert für die Formgültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments das Vorliegen einer äußeren oder inneren Urkundeneinheit.
Der äußere Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Blätter der Urkunde so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Das muss entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (uno actu mit diesem – also in unmittelbarem Anschluss daran) geschehen.
Für die Herstellung der inneren Urkundeneinheit zwischen den mehreren losen Blättern kann ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichen. Diese Bezugnahme muss allerdings inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht.
Das gegenständliche Testament des Erblassers bestand aus zwei losen Blättern, die nicht unmittelbar nach der Unterfertigung gebunden wurden. Das erste Blatt endete mit dem Satz: „Vorstehendes Testament, welches mir in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der drei ersuchten Zeugen […] vorgelesen wurde, habe ich meinem letzten Willen entsprechend vollinhalt-“. Auf dem zweiten Blatt wird der Text wie folgt fortgesetzt: „lich anerkannt und sodann eigenhändig vor ihnen und unter deren Mitfertigung unterschrieben.“
In Abkehr von der früheren Judikatur sprach der OGH nunmehr aus, dass die Herstellung der inneren Urkundeneinheit durch Textfortsetzung nicht möglich ist. Dies wäre unter dem Aspekt der Fälschungssicherheit bedenklich. Weiters läge ein Wertungswiderspruch zu den hohen Anforderungen an die äußere Urkundeneinheit vor.
Hier gehts zur OGH-Entscheidung: 2 Ob 29/22m
