Tod als Vorkaufsfall?
- 19. Mai
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Das Vorkaufsrecht begründet ein Recht zum bevorzugten Erwerb einer Liegenschaft für den Fall, dass der Verpflichtete die Liegenschaft verkaufen will.
Nunmehr musste sich der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 129/23s mit einem Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft auseinandersetzen, wobei der Verpflichtete nicht verkaufen wollte, sondern verstorben war.
Vereinbart worden war ein Vorkaufsrecht, "jedoch ausgedehnt auch auf alle anderen Veräußerungsarten". Der Verpflichtete starb und seine Verlassenschaft wurde aufgrund eines Testamentes zur Gänze seiner Enkelin eingeantwortet. Die Vorkaufsberechtigte argumentierte, dass darin ein Vorkaufsfall liegt.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein (reines) Vorkaufsrecht iSd § 1072 ABGB nur bei Abschluss eines Kaufvertrags ausgelöst wird. Die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf „andere Veräußerungsarten“ bedarf einer besonderen Vereinbarung, wobei es darauf ankommt, ob jede Veräußerung oder nur bestimmte Veräußerungsarten umfasst sein sollen. Wird ein Vorkaufsrecht pauschal und ohne Einschränkung für alle Veräußerungsarten vereinbart, kann es grundsätzlich ausgeübt werden, sofern nur irgendein Veräußerungsfall vorliegt - also auch die Übertragung im Erbweg.Â
Ein Vorkaufsfall kann aber nicht in jedem Übergang der Liegenschaft an einen neuen Eigentümer liegen, sondern nur in einem Übergang, der auf einem „Geschäft“, also auf einer rechtsgeschäftlichen, allenfalls auch letztwilligen Verfügung des Vorkaufsverpflichteten beruht. Die gesetzliche Erbfolge löst also den Vorkaufsfall nicht aus. Der Verstorbene hat dann nämlich keine Verfügung über sein Vermögen getroffen. Die testamentarische Erbfolge, das Vermächtnis oder die Schenkung auf den Todesfall als rechtsgeschäftliche Verfügungen lösen aber sehr wohl einen Vorkaufsfall aus.  Â
Es kommt also darauf an, warum der Erbe eingeantwortet wird: Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder wegen eines Testamentes. Offen lies der OGH, ob ein Vorkaufsfall vorliegt, wenn in einem Testament der gesetzliche Erbe eingesetzt wird.
In jedem Fall muss also sowohl bei Einräumung eines Vorkaufsrechtes als auch bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen unbedingt mitbedacht werden, welche Fälle ein Vorkaufsrecht auslösen könnten und sollen.
