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Achtung bei „markierten“ Instagram-Fotos!

  • 19. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu eigen und hat dafür einzustehen (RS0114467). Dieser Grundsatz wird vom Obersten Gerichtshof (4 Ob 8/23 i) auch auf „markierte Fotos“ angewendet, die auf einer Instagram-Seite veröffentlicht werden.


Das hat rechtlich zur Folge, dass der Inhaber einer Instagram-Seite auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, kann, wenn er auf seiner Seite im Bereich „Markiert“ Fotos zeigt, die Markenrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.

 
 
 

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