Grundbuch veröffentlicht nicht mehr den vollständigen Scheidungsvergleich / Scheidungsurkunde
- 19. Mai
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Wird im Rahmen einer Scheidung Liegenschaftsvermögen übertragen, ist dies auch im Grundbuch umzusetzen. In bisheriger Rechtsprechung hielt der OGH daran fest, dass die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs keine ausreichende Eintragungsgrundlage ist. Es musste sohin der gesamte Scheidungsvergleich vorgelegt werden und dieser wurde in Folge auch in die öffentliche Urkundensammlung aufgenommen.
Gegen diese Vorgehensweise beschwerte sich nunmehr ein Österreicher beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Argumentation, dass er in seinem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK verletzt ist. Tatsächlich bestätigte der EGMR, dass eine Verletzung des Rechts auf den Schutz persönlicher Daten vorliegt, wenn der Vergleich mit allen sensiblen Daten im Grundbuch öffentlich zugänglich ist (hier für Interessierte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Dementsprechend entschied nunmehr auch der OGH, dass zwar die Vorlage einer vollständigen Ausfertigung beim Grundbuch erforderlich ist, anschließend aber nur eine Teilausfertigung veröffentlicht wird.
