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Der gewährleistungsrechtliche Verbesserungsanspruch umfasst im B2B-Bereich keine Vorarbeiten an fremden Gewerken

2. Sept.
1 Min. Lesezeit

Der OGH stellte in seiner Entscheidung 9 Ob 9/26b vom 25. Juni 2026 klar, dass bei einem Werkvertrag zwischen Unternehmern notwendige Vor- und Nacharbeiten an einem anderen Gewerk grundsätzlich nicht vom gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruch umfasst sind.

Im konkreten Fall mussten mangelhafte Paneele einer Lagerhalle ausgetauscht werden. Dafür war die von den Auftraggebern später selbst angebrachte Photovoltaikanlage zu demontieren und anschließend wieder zu montieren. Der OGH qualifizierte diese Demontage- und Wiederaufbaukosten der Photovoltaikanlage nicht als Kosten der Verbesserung selbst, sondern als Mangelfolgeschäden. Diese Kosten können daher außerhalb eines Verbrauchergeschäfts grundsätzlich nur im Wege des Schadenersatzes verlangt werden und setzen ein Verschulden des Werkunternehmers voraus. Da diesem der Produktionsfehler der Paneele jedoch nicht erkennbar war und ihm das Verschulden des Herstellers im konkreten Fall auch nicht als Erfüllungsgehilfe zugerechnet werden konnte, bestand kein Ersatzanspruch für die Demontage- und Wiederaufbaukosten der Photovoltaikanlage.

Fazit: Im B2B-Bereich umfasst die Gewährleistung grundsätzlich nur jene Leistungen, zu denen sich der Werkunternehmer vertraglich verpflichtet hat. Müssen Ein- und Ausbauarbeiten gemacht werden, damit überhaupt mit der Verbesserung begonnen werden kann, stellen diese Kosten Mangelfolgeschäden dar, die nur bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen ersatzfähig sind.

 
 
 

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