Achtung: Miteigentumsabschlag im Pflichtteilsrecht
Das Erbrecht hat seine Tücken - insbesondere bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Ein verkürzter Pflichtteilsberechtigter kann grundsätzlich fordern, dass geschenkte Sachen, die sich nicht mehr im Nachlass befinden und daher zur Deckung des Pflichtteils nicht zur Verfügung stehen, dem Nachlass rechnerisch hinzuzurechnen sind, um die Höhe des Pflichtteils zu berechnen und kann bei nicht ausreichender Verlassenschaft auch die Deckung seines Anspruchs vom Geschenknehmer fordern.
Nach der Bestimmung § 788 ABGB ist die geschenkte Sache zum Schenkungszeitpunkt zu bewerten und dieser Wert sodann nach dem VPI auf den Todeszeitpunkt anzupassen.
Dabei sind vorbehaltene Nutzungsrechte des Erblassers außer Ansatz zu lassen, auch wenn sie den Wert der Sache im Zeitpunkt der Übergabe erheblich mindern, weil bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass die Belastung im Zeitpunkt des Erbanfalls wegfallen wird. Der Pflichtteilsberechtigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre.
Für die Bewertung eines Miteigentumsanteils an einer Sache hat sich in der Bewertungspraxis der Abzug eines Abschlags für das Miteigentum durchgesetzt iHv 10-20 %. Dies liegt darin begründet, dass Miteigentum bei der Benützung und Verwaltung der Sache Einschränkungen mit sich bringt.
Im sehr häufigen Praxisfall der Schenkung beider Miteigentumsanteile der Elternteile uno actu an ein Kind führt die Anwendung dieses Grundsatzes jedoch zur pflichtteilsverkürzenden Konsequenz, dass trotz des einheitlichen Übertragungsakts der Eltern und der Situation, dass das bevorzugte Kind eine ungeteilte Liegenschaft erhält, der OGH bei der Bewertung der Schenkung einen Miteigentumsabschlag berechnet (vgl 2 Ob 43/24y). Dies sogar zweimal in beiden Verlassenschaftsverfahren nach den Eltern.
Der Geschenknehmer erhält die Liegenschaft daher zu einem pflichtteilsrechtlichen Vorzugspreis. Es wird nicht der Wert der gesamten erhaltenen Liegenschaft, die Alleineigentum begründet, dem Nachlass hinzugerechnet bzw bei der Pflichtteilsberechnung angerechnet (falls der Geschenknehmer auch selbst pflichtteilsberechtigt ist), sondern wird die geschenkte Sache nur aus der Sicht des Vermögens des Erblassers als zwei getrennte Miteigentumshälften beurteilt.
Dazu kommt, dass aufgrund der oben zitierten Bestimmung des ABGB die Berechnung des Werts der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung erfolgt und (ohnehin nur) nach dem VPI auf den Todeszeitpunkt angepasst wird. Das führt bei Liegenschaftsschenkungen in den meisten Fällen zu einer Bevorzugung des Geschenknehmers und allenfalls zur Verkürzung der Pflichtteilsberechtigten, weil der VPI zumeist nicht die Preissteigerungen von Immobilien abbildet.

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