Das Pflegevermächtnis: Unter welchen Voraussetzungen kann es in Anspruch genommen werden?
Seit dem ErbRÄG 2015 gibt es das neue Rechtsinstitut des Pflegevermächtnisses. Unter den vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen kann man im Falle des Ablebens einer gepflegten Person Geldansprüche aufgrund des gesetzlichen Pflegevermächtnisses haben. In der Praxis bereitet dieses Institut häufig Probleme. Hier daher die Eckpunkte für Sie:
Was genau sind die Voraussetzungen?
Gemäß § 677 ABGB gebührt einer dem Verstorbenen nahestehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.
Die Begriffe „nahestehende Person“ und „Pflege“ werden vom Gesetzgeber definiert:
Eine „nahestehende Person“ ist jemand aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatten, eingetragener Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.
„Pflege“ ist nach dem Gesetz jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Wie so oft reichen diese vom Gesetzgeber gewählten Definitionen aber nicht aus, um klar abzugrenzen, welche Leistungen unter die „Pflege“ fallen und welche nicht. Dementsprechend hatte sich der OGH hatte mit der Definition der „Pflege“ bereits mehrfach auseinanderzusetzen:
Die Pflege umfasst nichtmedizinische Unterstützungsleistungen, soweit die pflegebedürftige Person die betreffenden Tätigkeiten wegen ihrer Pflegebedürftigkeit nicht allein ausüben kann. Dazu können auch Haushaltsarbeiten und Kochen gehören, wenn sie wegen der konkreten Pflegebedürftigkeit erforderlich sind und tatsächlich erbracht werden. Entscheidend ist dabei nicht bloß, welcher zusätzliche Aufwand gegenüber der früheren Haushaltsführung entstanden ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlich erbrachten Leistungen, soweit sie durch die Pflegebedürftigkeit erforderlich wurden (OGH 2 Ob 54/21m). Auch organisatorische Tätigkeiten können Pflege sein, wenn die betroffene Person sie nicht mehr selbst erledigen konnte und sie die Möglichkeiten für ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben verbessern. Bloße Besuche und Telefongespräche sind hingegen in der Regel nicht als Pflege anzusehen. In einem Fall, in dem Besuche, Telefongespräche und organisatorische Tätigkeiten zusammen 13 Stunden monatlich ausmachten, sah der OGH die Geringfügigkeitsgrenze nicht als überschritten an (OGH 2 Ob 33/25d). Bei einer Rufbereitschaft kommt es ebenfalls auf die konkreten Umstände an: Ein Anspruch kommt insoweit in Betracht, als sich die pflegende Person nicht ohnehin aus anderen Gründen in den Räumlichkeiten der gepflegten Person aufgehalten hat. Für die Bewertung der Pflege ist nicht schon deshalb von den Kosten einer professionellen 24-Stunden-Betreuung auszugehen (OGH 2 Ob 65/24h).
Also zusammenfassend: Die verstorbene Person muss zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Pflege) tatsächlich pflegebedürftig sein. Als Pflege kommen nichtmedizinische Unterstützungsleistungen (zB Kochen, Haushalsarbeiten) und die Unterstützung in organisatorischen Angelegenheiten in Frage. Sogar eine Rufbereitschaft kann als Pflegeleistung gewertet werden. Die Leistung muss von einer nahestehenden Person erbracht werden. Hervorzuheben ist, dass auch der Lebensgefährte unter diesen Kreis der nahestehenden Personen fällt.
Und was bedeutet eigentlich Pflege „in nicht bloß geringfügigem Ausmaß“?
Der Gesetzgeber hat darauf keine Antwort. Der OGH hat diese Frage bereits geklärt:
Für das erforderliche nicht bloß geringfügige Ausmaß dient nach der OGH-Rechtsprechung normalerweise ein Pflegeaufwand von durchschnittlich mehr als 20 Stunden monatlich als Orientierung. Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (OGH 2 Ob 33/25d)
Für die Geltendmachung eines Pflegevermächtnisses ist darüber hinaus entscheidend, dass exakte Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen und deren zeitlichen Aufwand vorliegen. Ansonsten kann der Anspruch nicht durchgesetzt werden. Wir empfehlen Ihnen also dringend, möglichst detaillierte Aufzeichnungen über ihre Leistungen zu führen (Datum, konkrete Tätigkeit, Dauer).

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