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Grundstücksverkauf abgesagt: Ist trotzdem eine Maklerprovision zu zahlen?

vor 3 Stunden
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Wer einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf einer Liegenschaft erteilt, kann seine Pläne später nicht ohne Weiteres ändern.


Der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung 1 Ob 69/26t  zu beurteilen, welche Folgen es hat, wenn ein Eigentümer sein Grundstück doch nicht verkaufen, sondern innerhalb der Familie übergeben möchte.


Im konkreten Fall hatte ein pensionierter Landwirt eine Maklerin mit dem Verkauf eines Grundstücks beauftragt. Kurz darauf teilte er ihr mit, dass er das Grundstück doch nicht verkaufen wolle. Stattdessen sollte es seine Tochter übernehmen. Die Maklerin verlangte daraufhin eine vertraglich vereinbarte Zahlung für die vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags.


Der OGH stellte klar: Die Änderung der Verkaufsabsicht aus privaten Gründen allein ist kein wichtiger Grund, um einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag vorzeitig aufzulösen. Eine vereinbarte Zahlung kann daher auch ohne erfolgreichen Verkauf anfallen.


Im konkreten Fall musste der Eigentümer dennoch nicht zahlen: Er hatte den Maklervertrag als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume der Maklerin abgeschlossen und innerhalb der 14-tägigen Rücktrittsfrist erklärt, dass er das Grundstück nicht mehr verkaufen wolle. Der OGH wertete diese Erklärung als wirksamen Rücktritt nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz.


Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Maklerauftrag vorzeitig beenden möchte, sollte sowohl die vertraglichen Regelungen als auch ein mögliches gesetzliches Rücktrittsrecht prüfen. Ob und welche Zahlungen bei einem Rücktritt anfallen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


Hier geht’s zur Entscheidung: OGH 27.08.2026, 1 Ob 69/26t

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