Bucheinsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters
Das OLG Wien bekräftigt in seinem Beschluss vom 25. August 2025, 6 R 201/25k, die weitreichenden Informationsrechte von GmbH-Gesellschaftern.
Das OLG Wien fasst in dieser Entscheidung die Grundsätze der Bucheinsicht wie folgt zusammen:
1. Jedem GmbH-Gesellschafter steht grundsätzlich ein umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Dieser geht über das gesetzliche Bucheinsichtsrecht nach § 22 Abs 2 GmbHG hinaus und erfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Ein besonderes Informationsinteresse muss nicht begründet werden (OGH-Rechtssatz RS0060098).
2. Der Informationsanspruch unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Belastung der Gesellschaft durch die Informationserteilung und der Eingriff in ihre Interessen dürfen zum Informationsinteresse des Gesellschafters nicht außer Verhältnis stehen.
3. Das Bucheinsichtsrecht umfasst grundsätzlich auch die eigene Herstellung von Abschriften und Kopien; die Gesellschaft ist zur Herstellung oder Zusendung von Kopien allerdings nicht verpflichtet, sie muss die Herstellung derselben aber dulden.
4. Eine bereits gewährte Einsicht schließt eine neuerliche Einsichtnahme nicht automatisch aus: Das Recht kann mehrmals ausgeübt werden.
5. Eine Verweigerung des Bucheinsichtsrechtes wegen drohenden Missbrauchs setzt eine konkrete Gefährdung voraus. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit muss zu erwarten sein, dass die erlangten Informationen missbräuchlich verwendet werden und dadurch eine schwerwiegende Schädigung der GmbH eintritt. Eine bloß abstrakte Gefahr genügt nicht.
6. Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe (etwa Verletzung des Kartellverbotes durch Informationsgewährung).
7. Eine Verweigerung ist aber auch dann erlaubt, wenn das Einsichtsbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wird. Dies ist dann der Fall, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses mit Missverhältnis besteht.
8. Ein Rechtsmissbrauch liegt auch dann vor, wenn
a) die Antragstellerin über ein Unternehmen verfügt, dass in einer Konkurrenzbeziehung zur Gesellschaft steht
b) die vom Informationsbegehren umfassten Unterlagen und Informationen wettbewerbsrelevant sind und deren Preisgabe eine schwerwiegende Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt; und
c) die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin die erlangten Informationen für das Konkurrenzunternehmen selbst verwendet oder an Dritte weitergeben wird.
Bei behaupteten Konkurrenzbeziehungen sind die konkreten Umstände und die betroffenen Informationen zu prüfen; daraus folgt kein pauschales Verweigerungsrecht
Zur Entscheidung: OLG Wien, 25. August 2025, 6 R 201/25k

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