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Zur Haftung bei up-stream Einbringung bei GmbH & Co KG

  • 1. Juli
  • 1 Min. Lesezeit

Bereits in seinem Grundsatzurteil vom 29.5.2008 zu 2 Ob 225/07p hat der OGH erstmals klar ausgesprochen, dass die Kapitalerhaltungsgrundsätze des GmbH-Rechts, wonach Zahlungen oder Leistungen an Gesellschafter nur bei entsprechenden Gewinnen bzw. Gewinnverwendungsbeschlüssen erfolgen dürfen, auch bei der GmbH & Co KG ohne unbeschränkt haftende natürliche Person analog zu gelten haben.

Diese strenge Sicht wurde in der Literatur zwar mehrheitlich abgelehnt, der OGH hält daran jedoch weiter fest und hat dies nun wiederum bestätigt.

Anlassfall war die Insolvenz einer GmbH & Co KG, bei der zwei Jahre davor der wertvolle Geschäftsanteil an ihrer Tochtergesellschaft, dessen Buchwert nur ca 10 % des tatsächlichen Verkehrswertes von € 325 Mio betrug, mittels Einbringungs- und Sacheinlagevertrages an die Kommanditistin (Konzernmutter) übertragen wurde. Es handelte sich um einen unbaren Vorgang, bei dem am Verrechnungskonto der Kommanditistin eine „Aufwertungsgewinnentnahme“ und eine „Buchwertentnahme“ und am Gegenkonto der Kommanditgesellschaft ein außergewöhnlicher Aufwertungsgewinn gebucht wurde.

Da der Konzernmutter vor diesem Umgründungsvorgang kein Gewinnanspruch in dieser Höhe zustand, war das Rechtsgeschäft als verbotene Einlagenrückgewähr nichtig und wäre ein Rückersatzanspruch der Tochtergesellschaft in der Bilanz zu aktivieren gewesen.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat diesem Vorgang jedoch den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, obwohl sie wegen der sie treffenden Redepflicht auf die Nichtigkeit der Anteilsübertragung hätte hinweisen müssen. Sie haftet daher für den bei der insolventen Kommanditgesellschaft dadurch eingetretenen Schaden bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von € 12 Mio.

Zum Volltext der Entscheidung: 6 Ob 207/20i

 
 
 

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