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Pflichtteilsberechnung und Nacherbschaft: Nicht jede geerbte Liegenschaft zählt mit

vor 1 Tag
2 Min. Lesezeit

Wer eine Liegenschaft erbt, kann durch ein Testament verpflichtet werden, sie später an eine bestimmte Person weiterzugeben. In einer Entscheidung vom 15. September 2026 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, welche Bedeutung das für die Berechnung des Pflichtteils haben kann.


Worum ging es?

Eine Frau hatte ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Für eine Liegenschaft ordnete sie zugleich an, dass diese nach dem Ableben des Sohnes an eine andere Person gehen sollte. Der Sohn konnte über die Liegenschaft daher nicht frei verfügen. Die andere Person war kein Nachkomme des Sohnes. Die Pflicht zur Weitergabe der Liegenschaft war nicht im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tod des Sohnes, der eine Alleinerbin, seine Tochter hinterließ, entstand Streit darüber, ob die Liegenschaft bei der Berechnung des Pflichtteils der Tochter zu berücksichtigen war. Der Berechtigte klagte auf Übertragung der Liegenschaft, die Tochter wendete ein, dass das NAchvermächtnis zu kürzen sei, weil ihr Pflichtteilsanspruch verletzt sei. Der einzige wesentliche Wert der Verlassenschaft war nämlich die Liegenschaft.


Was entschied der OGH?

Die Tochter hatte mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Liegenschaft erhöhte die Grundlage für die Berechnung ihres Pflichtteils nicht.

Entscheidend war, dass der Vater die Liegenschaft aufgrund der testamentarischen Anordnung seiner Mutter an den Dritten weiterzugeben hatte und damit nicht von Todes wegen darüber verfügen konnte. Für die Frage der Pflichtteilsberechnung war es auch nicht ausschlaggebend, ob diese Anordnung im Grundbuch angemerkt war. Der Dritte bekam die Liegenschaft, eine Vermächtniskürzung gab es nicht, und der Berechtigte musste nichts beitragen zum Pflichtteil der Tochter.


Was sollte man beachten?

·         Testamente klar formulieren: Wer eine Liegenschaft zunächst einer Person und später einer anderen zukommen lassen möchte, sollte die gewünschte Regelung genau festhalten. Zur besseren Absicherung empfiehlt sich die Anordnung der Eintragung im Grundbuch

·         Verpflichtungen mitbedenken: Nicht alles, was eine verstorbene Person besessen hat, erhöht automatisch den Pflichtteil ihrer Angehörigen. Sobald keine Verfügungsfreiheit von Todes wegen gegeben ist, weil der Rechtsnachfolger bereits fixiert ist, ist dieser Wert bei der Berechnung des Pflichtteiles nicht zur berücksichtigen. Die Enkelin ging daher in diesem Fall leer aus.


 
 
 

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