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Fincaentscheidung die Fortsetzung – zur Berechnung des Gebrauchsnutzens

  • vor 4 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Der OGH befasst sich im nächsten Rechtsgang mit der Frage, wie der Entgang des Gebrauchs einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache nach Aufteilung des ehelichen Vermögens auszugleichen ist Konkret ging es um den Entfall der privaten Nutzung eines Hauses auf Mallorca, das im Eigentum eines wirtschaftlich dem Mann zuzurechnenden Unternehmens stand.. Der Gebrauchsnutzen kann – gestützt auf § 91 Abs 3 iVm § 94 Abs 1 EheG – zu einer Ausgleichszahlung führen. Ausgangspunkt ist stets der nach den Umständen des Einzelfalls zu ermittelnde Wert des entgangenen Gebrauchs, nicht der Verkehrswert der Sache. Die Sache selbst unterliegt nicht der Aufteilung, diese steht ja im Eigentum des Unternehmens.

Maßgeblich ist der konkrete wirtschaftliche Nutzen, den der Ehegatte aus der betrieblich genutzten Sache gezogen hätte – typisch etwa ersparte Miete oder Leasingkosten, zusätzliche Erträge oder ersparte Fremdleistungen. Dieser Nutzen ist über den relevanten Zeitraum zu kapitalisieren; im entschiedenen Fall wurde auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Gebrauchsnutzen tatsächlich weggefallen ist. Verfahrensverzögerungen sollen sich nicht auf den Anspruch auswirken. Die Ausgleichszahlung darf nicht zu einer Überkompensation führen; sie ist daher gegebenenfalls zu begrenzen, etwa durch Betrachtung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer (hier: rund 35 Jahre) und der wirtschaftlich sinnvollen Verwendung der Sache im Betrieb.

Praktische Bedeutung für Unternehmer und Geschäftsführer

·         Bei Scheidung mit Unternehmensbezug kann die Nutzungsmöglichkeit an betrieblichen Vermögenswerten (zB Betriebsgebäude, Maschinen, Fuhrpark, Ferienwohnungen) eine eigenständige vermögensrechtliche Position darstellen.

·         Der Verlust der Nutzung wird nicht pauschal, sondern anhand eines konkreten Nutzungswerts bewertet – Unternehmer sollten daher belastbare Miet-, Leasing- oder Ertragsgutachten bereithalten.

·         Die Berechnung des Gebrauchsnutzens orientiert sich an üblichen betriebswirtschaftlichen Methoden (Kapitalisierung laufender Vorteile, Abzinsung, Berücksichtigung realistischer Nutzungsdauer – Lebenserwartung des berechtigten Ehegatten, aber auch des Partners) und wird der Angemessenheit der Ausgleichszahlung gegenübergestellt.

·         Für die Praxis der Geschäftsführung empfiehlt sich eine vorausschauende Dokumentation der Nutzung und des wirtschaftlichen Beitrags einzelner Vermögenswerte zum Unternehmensgewinn, um im Streitfall den Gebrauchsnutzen nachvollziehbar zu beziffern.

Weitere Details zur Entscheidung finden Sie hier: OGH 1 Ob 48/24a im RIS

 
 
 

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