OGH: Wer einen Angehörigen nicht als Erben will, muss vorsorgen
Der OGH hatte über den Erbanspruch eines Vaters zu entscheiden, der seine Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn über Jahre gröblich vernachlässigt hatte und deshalb dreimal strafrechtlich verurteilt worden war. Der Sohn hatte kein Testament errichtet; der Vater wäre daher grundsätzlich gesetzlicher Erbe gewesen.
Der OGH stellte klar: Die relative Erbunwürdigkeit nach § 541 Z 3 ABGB greift nur ein, wenn der Verstorbene wegen Testierunfähigkeit oder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, die Erbenstellung des Angehörigen auszuschließen. Dass der Verstorbene zwar wusste, dass man ein Testament errichten kann, aber die konkrete gesetzliche Erbfolge oder die rechtliche Möglichkeit einer Enterbung nicht kannte, ist lediglich ein Rechtsirrtum. Dieser reicht nicht aus. Auch bloßes Vergessen genügt nicht.
Nach Auffassung des OGH wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass jeder Testierfähige weiß, dass ohne Testament die gesetzliche Erbfolge eintritt. Wer nicht möchte, dass eine Person erbt, zu der keine gute Beziehung besteht – im Anlassfall der wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilte Vater –, sollte daher rechtzeitig ein Testament errichten.
Die Vorentscheidungen wurden aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Außerdem wies der OGH darauf hin, dass eine Erbschaftsklage grundsätzlich auf Herausgabe der Erbschaft und nicht bloß auf Zahlung eines Geldbetrags zu richten ist.
Hier gehts für Interessierte direkt zur OGH-Entscheidung: OGH 2 Ob 77/26a

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