Umfassender Auskunftsanspruch von Pflichtteilsberechtigten gegenüber Geschenknehmern
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1. Das OLG Graz bestätigt: Pflichtteilsberechtigte können vom Geschenknehmer umfassende Auskunft über erhaltene Schenkungen verlangen – einschließlich Zeitpunkt, Gegenstand und Wert jeder Schenkung. Ist der oder die Geschenknehmerin selbst pflichtteilsberechtigt, kann diese Auskunft für alle jemals gemachten Schenkungen, egal wie lange dieses schon zurückliegen, verlangt werden.
2. Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB dient dazu, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche berechnen zu können; die Auskunft muss detailliert sein, bloße Endbeträge oder allgemeine Hinweise genügen nicht.
3. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung verjährt nicht gesondert, sondern gemeinsam mit dem Pflichtteilsanspruch (3 Jahre nach § 1487a ABGB, Beginn frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers).
4. Wer – wie hier die Schwester als Geschenknehmerin – nur Teile der Schenkungen offenlegt (zB Betrag ohne konkretes Datum), erfüllt seine Auskunftspflicht nicht; der Pflichtteilsberechtigte kann gerichtliche Verurteilung zur Auskunft und Eidesleistung erreichen.
5. Für Unternehmer bedeutet das: größere lebzeitige Vermögensübertragungen an Kinder oder Angehörige (Liegenschaften, Unternehmensanteile, Bargeld) bleiben pflichtteilsrelevant und lösen weitreichende Auskunftspflichten aus.
6. Gestaltungen zur Unternehmensnachfolge sollten daher immer auch den späteren Auskunfts- und Pflichtteilsdruck auf Nachfolger und Geschenknehmer mitdenken (Dokumentation der Schenkungen, Schätzgutachten zur besseren Nachvollziehbarkeit des Wertes zum Zeitpunkt der Schenkung, klare Verträge, wenn möglich. Pflichtteilsverzichte).
Zum Nachlesen der Entscheidung im RIS: OLG Graz 08.10.2025, 2 R 118/25b

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