Fincaentscheidung - Ferienimmobilie in der Scheidung
- 4. Aug.
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Wenn eine Ferienimmobilie im Eigentum einer Gesellschaft bei aufrechter Ehe von der Familie genutzt wurde, kann der Nutzungsentgang des anderen Ehegatten nach der Scheidung abzugelten sein.
· Entscheidung: OGH 23.03.2022, 1 Ob 12/22d
· Sachverhalt
o Finca in Spanien gehört nicht direkt einem Ehegatten, sondern einer Gesellschaft (ausländische Struktur über eine Privatstiftung und eine englischen Gesellschaft (ltd).
o Ehegatte hat an dieser Gesellschaft maßgeblichen Einfluss.
o Finca wird teilweise privat von der Familie genutzt (Ferienimmobilie).
· Rechtsfrage
o Ist der Gebrauchsvorteil / Nutzungsentgang des anderen Ehegatten an der Finca im Rahmen der Aufteilung nach § 91 Abs 3 EheG zu berücksichtigen, obwohl die Immobilie im zivilrechtlichen Eigentum der Gesellschaft steht?
· Kernaussage des OGH
o Der Begriff „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ in § 91 Abs 3 EheG umfasst auch Fälle, in denen ein Ehegatte mittelbar über Gesellschaften beteiligt ist, sofern ein maßgeblicher Einfluss auf die Unternehmensführung besteht.
o Wird dem wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens die Privatnutzung einer unternehmenszugehörigen Sache (hier: Finca) eingeräumt, kann der mit der Trennung verbundene Nutzungsentgang des anderen Ehegatten nach § 91 Abs 3 EheG auszugleichen sein.
o Es kommt daher nicht allein auf die gesellschaftsrechtliche Eigentumslage (Gesellschaft vs. Ehegatte) an, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Zugriff und die privat eingeräumte Nutzung.
· Bedeutung für die Praxis
o Ferienimmobilien, die über Gesellschaften gehalten werden, können indirekt in der Aufteilung bzw. im Benachteiligungsausgleich nach § 91 Abs 3 EheG relevant werden.
o Gestaltungen über ausländische Gesellschaften schützen den nutzenden Ehegatten nicht automatisch vor einem Ausgleichsanspruch wegen Gebrauchsnutzens des anderen Ehegatten.
Für Interessierte gehts hier zur OGH-Entscheidung: OGH 1 Ob 12/22d vom 23.03.2022 (RIS)

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