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Fincaentscheidung - Ferienimmobilie in der Scheidung

  • 4. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit

Wenn eine Ferienimmobilie im Eigentum einer Gesellschaft bei aufrechter Ehe von der Familie genutzt wurde, kann der Nutzungsentgang des anderen Ehegatten nach der Scheidung abzugelten sein.

·         Entscheidung: OGH 23.03.2022, 1 Ob 12/22d

·         Sachverhalt

o   Finca in Spanien gehört nicht direkt einem Ehegatten, sondern einer Gesellschaft (ausländische Struktur über eine Privatstiftung und eine englischen Gesellschaft (ltd).

o   Ehegatte hat an dieser Gesellschaft maßgeblichen Einfluss.

o   Finca wird teilweise privat von der Familie genutzt (Ferienimmobilie).

·         Rechtsfrage

o   Ist der Gebrauchsvorteil / Nutzungsentgang des anderen Ehegatten an der Finca im Rahmen der Aufteilung nach § 91 Abs 3 EheG zu berücksichtigen, obwohl die Immobilie im zivilrechtlichen Eigentum der Gesellschaft steht?

·         Kernaussage des OGH

o   Der Begriff „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ in § 91 Abs 3 EheG umfasst auch Fälle, in denen ein Ehegatte mittelbar über Gesellschaften beteiligt ist, sofern ein maßgeblicher Einfluss auf die Unternehmensführung besteht.

o   Wird dem wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens die Privatnutzung einer unternehmenszugehörigen Sache (hier: Finca) eingeräumt, kann der mit der Trennung verbundene Nutzungsentgang des anderen Ehegatten nach § 91 Abs 3 EheG auszugleichen sein.

o   Es kommt daher nicht allein auf die gesellschaftsrechtliche Eigentumslage (Gesellschaft vs. Ehegatte) an, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Zugriff und die privat eingeräumte Nutzung.

·         Bedeutung für die Praxis

o   Ferienimmobilien, die über Gesellschaften gehalten werden, können indirekt in der Aufteilung bzw. im Benachteiligungsausgleich nach § 91 Abs 3 EheG relevant werden.

o   Gestaltungen über ausländische Gesellschaften schützen den nutzenden Ehegatten nicht automatisch vor einem Ausgleichsanspruch wegen Gebrauchsnutzens des anderen Ehegatten.


Für Interessierte gehts hier zur OGH-Entscheidung: OGH 1 Ob 12/22d vom 23.03.2022 (RIS) 

 

 

 
 
 

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