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Kann ein einzelner Wohnungseigentümer wegen Allgemeineigentum klagen?

  • 19. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

Grundsätzlich obliegt die Auswahl des Gewährleistungsbehelfs bei allgemeinen Teilen der Liegenschaft der Eigentümergemeinschaft. Diese hat mit Mehrheitsbeschluss zu entscheiden.


Der OGH sprach jedoch aus, dass es eines solchen Beschlusses dann nicht bedarf, wenn bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden können, also kein Interessenskonflikt möglich ist. Dies ist laut OGH etwa dann der Fall, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer nur die Kosten für die Verbesserung begehrt, die quotenmäßig auf seinen Liegenschaftsanteil entfallen.


Hier gehts zur Entscheidung: 5 Ob 167/23d

 
 
 

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