Welche Auskunftsansprüche hat eine pflichtteilsberechtigte Person gegenüber einer vom Erblasser errichteten Privatstiftung?
- vor 4 Tagen
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Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer aktuellen Entscheidung (OGH 2 Ob 115/25p) beantwortet: Die Privatstiftung ist als Geschenknehmerin (die Stiftung von Vermögen durch den Erblasser wird als Schenkung qualifiziert) verpflichtet, alle Informationen zu den Vermögenswidmungen des Erblassers offenzulegen, die zur Ermittlung des Wertes des gewidmeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers erforderlich sind; fällt das Vermögensopfer wegen eines Änderungsrechts oder Widerrufrechtes erst mit dem Tod an, muss sie den Vermögensstand der Stiftung zu diesem Todestag offenlegen.
Der OGH bejaht auch das Recht auf Auskunft hinsichtlich der Einräumung von Begünstigtenstellungen und der Ausschüttungen an Begünstigte, wenn diese Rechtshandlungen auf dem Willen des Erblassers beruhen. Die Privatstiftung hat Auskunft darüber zu erteilen, welchen Personen die Stellung als Begünstigte eingeräumt war und welche Ausschüttungen bis zum Zeitpunkt des Vermögensopfers erfolgt sind, wobei die gesetzliche 2-Jahres Frist bei nicht pflichtteilsberechtigten Personen gemäß § 782 Abs. (1) ABGB zu beachten ist.

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